Statuten
| 1. | Allgemeines |
|
|
|
|
| Artikel 1 |
|
|
|
Name und Sitz |
| Unter dem Namen Samariterverein Thun besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz Thun. Er wurde am 16. April 1889 gegründet. |
|
|
|
|
| Artikel 2 |
|
|
|
Zweck |
| Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet. |
|
|
|
|
| Artikel 3 |
|
|
|
RVBO, KBS und SSB |
| Der Verein ist Mitglied des Regionalverbandes Bern Oberland (RVBO) und des Kantonalverbandes Bernischer Samaritervereine (KBS) und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes (SSB). Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des RVBO, des KBS und des SSB. |
|
|
|
| 2. | Mitglieder |
|
|
|
|
| Artikel 4 |
|
|
|
Mitglieder |
| Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren-, Passivmitgliedern und Gönnern. |
|
|
|
|
| Artikel 5 |
|
|
|
Aktivmitglieder |
| Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen. |
|
|
|
|
| Artikel 6 |
|
|
|
Freimitglieder |
| Zu Freimitgliedern werden auf Antrag des Vorstandes Aktivmitglieder ernannt, die dem Verein seit 20 Jahren angehören. |
|
|
|
|
| Artikel 7 |
|
|
|
Ehrenmitglieder |
| Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu. |
|
|
|
|
| Artikel 8 |
|
|
|
Passivmitglieder |
| Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen. |
|
|
|
|
| Artikel 9 |
|
|
|
Gönner |
| Gönner können den Verein mittels Geld oder Naturalien unterstützen. |
|
|
|
| 3. | Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
|
|
|
|
| Artikel 10 |
|
|
|
Eintritt |
| Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe. |
|
| Artikel 11 |
|
|
|
Austritt, Ausschluss |
| Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte innerhalb des SSB zur Folge. |
|
|
|
| 4. | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
|
|
|
| Artikel 12 |
|
|
|
Aktivmitglieder |
| Die Aktivmitglieder sind verpflichtet - sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern - ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen - die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
|
|
|
|
| Artikel 13 |
|
|
|
Freimitglieder |
| Freimitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu. |
|
|
|
|
| Artikel 14 |
|
|
|
Passivmitglieder |
| Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. |
|
|
|
|
| Artikel 15 |
|
|
|
Gönner |
| Gönnern stehen keine Vereinsrechte zu. |
|
|
|
|
| Artikel 16 |
|
|
|
Ehrenmitglieder |
| Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
|
|
|
| 5. | Organe |
|
|
|
|
| Artikel 17 |
|
|
|
Organe |
| Die Organe des Vereins sind: a) Die Vereinsversammlung b) Der Vorstand c) Der Technische Ausschuss d) Die Revisoren
|
|
| Artikel 18 |
|
|
|
Vereinsversammlung Bestand |
| Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus den Aktiv- Frei- und den Ehrenmitgliedern. Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. |
|
|
|
|
| Artikel 19 |
|
|
|
Vereinsversammlung Geschäfte |
| Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
Als jährliche ordentliche Geschäfte gelten: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung 3. Genehmigung der Jahresberichte a) des Präsidiums b) des Technischen Ausschusses c) der/des Verantwortlichen des a+ hilfsmittelshops d) der Liegenschaftsverwaltung 4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren bzw. der Revisionsstelle. 5. Entlastung des Vorstands[1] 6. Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins 7. Festsetzung der Jahresbeiträge 8. Genehmigung der Voranschläge des Vereins 9. Wahlen a) des Präsidiums b) der weiteren Vorstandsmitglieder c) der Samariterlehrer und der Kursleiter d) der Rechnungsrevisoren bzw. der Revisionsstelle
sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern - Statutenänderung - Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes - Auflösung des Vereins |
|
|
|
|
| Artikel 20 |
|
|
|
Vereinsversammlung Fristen, Anträge |
| Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. |
|
|
|
a.o. Versammlung |
| Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. |
|
|
|
|
| Artikel 21 |
|
|
|
Vereinsversammlung Leitung, Protokoll |
| Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium, bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. |
|
|
|
|
| Artikel 22 |
|
|
|
Vereinsversammlung Abstimmungen, Wahlen |
| Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 28 und 29 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt. |
|
|
|
|
| Artikel 23 |
|
|
|
Vorstand Bestand, Amtsdauer |
| Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern: a) Präsidentin oder Präsident* b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident* c) Kassierin oder Kassier d) Leiterin oder Leiter des Technischen Ausschusses e) Protokollführerin oder Protokollführer bzw. Sekretärin/Sekretär
*Die Vereinsleitung kann auch im Co-Präsidium geführt werden. In diesem Fall entfällt die Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der vorgenannten Funktion selber.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. |
|
|
|
|
| Artikel 24 |
|
|
|
Vorstand Aufgaben, Kompetenzen |
| Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Einsetzung eines Co-Präsidiums unterzeichnen, die beiden Präsidentinnen bzw. Präsidenten gemeinsam. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis max. Fr. 10‘000.00 zu beschliessen. |
|
|
|
|
| Artikel 25 |
|
|
|
Vorstand Geschäftsführung |
| Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter das Präsidium, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie/er den Stichentscheid. |
|
|
|
|
| Artikel 26 |
|
|
|
Technischer Ausschuss |
| Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern und den Kursleitern, den Assistenten, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter. Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus.
Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen. Der Technische Ausschuss beantragt der Vereinsversammlung die Wahl eines Obmanns, der auch Mitglied des Vorstands ist. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 25 sinngemäss. |
|
|
|
|
| Artikel 27 |
|
|
|
Revisoren |
| Die Vereinsversammlung wählt zwei sachverständige Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Anstelle von natürlichen Personen kann auch eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung betraut werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
|
|
|
|
|
|
|
| 6. | Schlussbestimmungen |
|
|
|
|
| Artikel 28 |
|
|
|
Statutenänderung |
| Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
|
|
|
|
| Artikel 29 |
|
|
|
Auflösung |
| Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Vermögenswerte an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übertragen. |
|
| Artikel 30 |
|
|
|
Übergangsbestimmungen Inkrafttreten |
| Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 17. März 2017 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonverband Bernischer Samaritervereine in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 3.10.2000. (Änderungen 27.2. 2004 und 28.3.2008) |