Statuten

 

1.

Allgemeines

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

Name und Sitz

 

Unter dem Namen Samariterverein Thun besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz Thun. Er wurde am 16. April 1889 gegründet.

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

Zweck

 

Der Verein bezweckt die Förderung des Sama­riterwesens und die Erfüllung humanitärer Auf­gaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er an­erkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Un­par­teilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwil­ligkeit, Einheit, Univer­salität.

Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schwei­zerischen Samariter­bundes den Samariterver­einen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereins­zweckes dient. Er beschränkt seine Tätig­keit ausser im Fall beson­derer Ab­machungen oder akuter Notlagen auf sein ge­ographisches Einzugsgebiet.

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

RVBO, KBS und SSB

 

Der Verein ist Mitglied des Regionalverbandes Bern Oberland (RVBO) und des Kantonalverbandes Bernischer Samariter­vereine (KBS) und damit Ange­höriger des Schweizerischen Samariter­bundes (SSB). Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Be­schlüsse der zuständigen Organe des RVBO, des KBS und des SSB.

 

 

 

 

2.

Mitglieder

 

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren­-, Passivmitgliedern und Gönnern.

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Aktivmitglieder

 

Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mit­arbeit an der Verfolgung des Vereins­zweckes be­teiligen.

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Freimitglieder

 

Zu Freimitgliedern werden auf Antrag des Vor­standes Aktivmitglieder ernannt, die dem Verein seit 20 Jahren angehören.

 

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vor­standes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsver­sammlung zu.

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Passivmitglieder

 

Als Passivmitglieder können natürliche oder jur­istische Personen auf­genommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Gönner

 

Gönner können den Verein mittels  Geld oder Naturalien unterstützen.

 

 

 

 

3.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Eintritt

 

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittser­klärung und Aufnahmebe­schluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereins­ver­sammlung.

Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der In­haber der elterlichen Gewalt.

Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Sta­tuten und die für die betreffende Mitglieder­kategorie verbindlichen Beschlüsse der zu­ständigen Organe.

 

 

Artikel 11

 

 

 

Austritt, Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Aus­schluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitge­teilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitrags­pflichtig.

Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Ver­einsinteressen erheblich ver­letzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vor­stand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschafts­rechte innerhalb des SSB zur Folge.

 

 

 

 

4.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

Aktivmitglieder

 

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet

-  sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Inte­ressen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Be­strebungen zu fördern

-  ohne Ansehen der Person Verletzten und Er­krankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen

-  die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu ent­richten

Die Aktivmitglieder sind an der Vereins­versammlung stimm- und antragsberechtigt.

 

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Freimitglieder

 

Freimitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Passivmitglieder

 

Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsver­sammlung festgesetzten Jahres­beitrag zu entrichten.

Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Gönner

 

Gönnern stehen keine Vereinsrechte zu.

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Ehrenmitglieder

 

Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten ge­genüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsver­sammlung stimm- und antragsberechtigt.

 

 

 

 

5.

Organe

 

 

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a)  Die Vereinsversammlung

b)  Der Vorstand

c)  Der Technische Ausschuss

d)  Die Revisoren

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Vereinsversammlung

Bestand

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereins­versammlung.

Sie besteht aus den Aktiv- Frei- und den Ehren­mitgliedern.

Die Passivmitglieder können an der Vereinsver­sammlung mit be­ratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Vereinsversammlung

Geschäfte

 

Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der fol­genden Ge­schäfte zu:

 

Als jährliche ordentliche Geschäfte gelten:

1.    Wahl der Stimmenzähler

2.    Genehmigung des Protokolls der letzten Ver­einsversammlung

3.    Genehmigung der Jahresberichte

a)    des Präsidiums

b)    des Technischen Ausschusses

c)    der/des Verantwortlichen des

      a+ hilfsmittels­hops

d)    der Liegenschaftsverwaltung
 

4.    Genehmigung der Jahresrechnung des Ver­eins gemäss Be­richt und Antrag der Rechnungsrevisoren bzw. der Revisionsstelle.

5.    Entlastung des Vorstands[1]

6.    Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins

7.    Festsetzung der Jahresbeiträge

8.    Genehmigung der Voranschläge des Vereins

9.    Wahlen

a)    des Präsidiums

b)    der weiteren Vorstandsmitglieder

c)    der Samariterlehrer und der                  Kursleiter

d)    der Rechnungsrevisoren bzw. der          Revisionsstelle

 

sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:

 

-   Beschlussfassung über Anträge             des Vor­standes und der Mitglieder

-   Ernennung von Frei- und                       Ehrenmitgliedern

-   Statutenänderung

-   Rekursentscheid gegen Verfügungen       des Vorstandes auf Ausschluss eines       Mit­gliedes

-   Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Vereinsversammlung

Fristen, Anträge

 

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Viertel­jahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

 

 

a.o. Versammlung

 

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Trak­tanden) von mindestens einem Fünftel der stimm­be­rechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein­zuberufen.

Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Be­kanntgabe der zu be­handelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

Vereinsversammlung

Leitung, Protokoll

 

Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium, bei dessen Ver­hinderung von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vor­standsmitglied, ge­leitet.

Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzu­nehmen.

 

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

Vereinsversammlung

Abstimmungen, Wahlen

 

Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte ent­scheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 28 und 29 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vor­sitzenden.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Be­gehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmbe­rechtigten er­folgen sie geheim.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Artikel 23

 

 

 

Vorstand

Bestand, Amtsdauer

    

Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

a)    Präsidentin oder Präsident*

b)    Vizepräsidentin oder Vizepräsident*

c)    Kassierin oder Kassier

d)    Leiterin oder Leiter des Technischen        Aus­schusses

e)    Protokollführerin oder                            Protokollführer bzw.                              Sekretärin/Sekretär

 

*Die Vereinsleitung kann auch im Co-Präsidium geführt werden. In diesem Fall entfällt die Funktion der Vizepräsidentin oder des Vize­präsidenten.

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der vorgenannten Funktion selber.

 

Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbe­schränkter Wiederwählbarkeit.

 

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

Vorstand

Aufgaben, Kompetenzen

 

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen.

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereins­organ vorbehalten sind.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein ver­bindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zu­sammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Einsetzung eines Co-Präsidiums unterzeichnen, die beiden Präsidentinnen bzw. Präsidenten gemeinsam.

Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Aus­gaben bis max. Fr. 10‘000.00 zu beschliessen.

 

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

Vorstand

Geschäftsführung

 

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Ge­schäfte erfordern. Drei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehr­heit seiner Mitglieder, worunter das Präsidium, anwesend ist.

Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der an­wesenden Mitglieder. Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter stimmt mit. Bei Stimmen­gleichheit fällt sie/er den Stichentscheid.

 

 

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

Technischer Ausschuss

 

Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern und den Kursleitern, den Assistenten, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.

Zum Aufgabenbereich des Technischen Aus­schusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereins­zweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Be­wirtschaftung des Materialmagazins. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vor­standes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Be­schlüsse aus.

 

Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen.

Der Technische Ausschuss beantragt der Ver­einsversammlung die Wahl eines Obmanns, der auch Mitglied des Vorstands ist.

Für die Arbeitsweise des Technischen Aus­schusses gelten die Be­stimmungen von Art. 25 sinngemäss.

 

 

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Revisoren

 

Die Vereinsversammlung wählt zwei sachver­ständige Rechnungs­revisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsver­sammlung schriftlich Bericht zu erstatten und An­trag zu stellen.

Anstelle von natürlichen Personen kann auch eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahres­rechnung betraut werden.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

Statutenänderung

 

Die Änderung dieser Statuten bedarf des Be­schlusses einer Vereins­versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

 

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder

der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung be­schlossen werden. Der Beschluss zur Auf­lösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Vermögenswerte an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übertragen.

 

 

Artikel 30

 

 

 

Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

 

Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 17. März 2017 ange­nommen worden.

Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonverband Bernischer Samaritervereine in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 3.10.2000.

(Änderungen 27.2. 2004 und 28.3.2008)


 

                                 

© Samariter Thun 2017